AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brockschmidt GmbH & Co. KG
für Warenlieferungen sowie für Werkleistungen, Dienstleistungen, Vermietung und sonstige Leistungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

§ 1 – Vollständigkeitsabrede
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen (im Folgenden: „Lieferungen“) und Leistungen wie Werkleistungen, Dienstleistungen, Vermietung und sonstige Leistungen (im Folgenden: „Leistungen“), welche die Brockschmidt GmbH & Co KG (im Folgenden: „BrockschmidtVisuals“) gegenüber seinen Vertragspartnern ausführt. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur insoweit gültig, als BrockschmidtVisuals ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 – Kostenvoranschläge
(1) BrockschmidtVisuals erstellt Angebote und Kostenvoranschläge nach bestem Fachwissen. Wegen zunächst nicht absehbarer weiterer notwendiger Arbeiten können die tatsächlichen Kosten um bis zu 10 % von der Kalkulation abweichen. Eine solche Abweichung gilt als von dem Vertragspartner genehmigt.
(2) Sollte die Abweichung von der Kalkulation mehr als 10 % betragen, wird BrockschmidtVisuals den Vertragspartner unverzüglich verständigen und eine entsprechende Genehmigung bei dem Vertragspartner einholen. Sollte der Vertragspartner die Genehmigung nicht erteilen, behält BrockschmidtVisuals sich vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 – Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Bei Lieferungen von Waren übernimmt BrockschmidtVisuals nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern BrockschmidtVisuals trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält, ist BrockschmidtVisuals berechtigt, von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurück zutreten. BrockschmidtVisuals wird den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn es zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. BrockschmidtVisuals wird im Falle des Rücktritts Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen entsprechend, wenn BrockschmidtVisuals zur Erbringung von Leistungen auf Vorlieferungen oder Vorleistungen Dritter angewiesen ist.

§ 4 – Vergütung – Zahlung -Voraussetzung für Mängelgewährleistung
(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Zahlt der Vertragspartner nicht, kommt er zehn Tage nach Fälligkeit ohne weitere Erklärung BrockschmidtVisuals in Verzug.
(2) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung BrockschmidtVisuals steht dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Lieferung oder Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In diesem Fall ist der Vertragspartner nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und zu den Kosten steht, die BrockschmidtVisuals voraussichtlich aufgrund der Verpflichtung zur Nacherfüllung oder aufgrund sonstiger Gewährleistungsrechte erwachsen.
(3) Der Vertragspartner ist unabhängig von den Regelungen des vorstehenden Absatzes nicht berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat, es sei denn, weitere Zahlungen würden unter Berücksichtigung der Mängel der Lieferungen oder Leistungen dazu führen, dass die Höhe des gezahlten Entgelts im Verhältnis zum Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungen oder Leistungen unverhältnismäßig hoch erschiene.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben Eigentum BrockschmidtVisuals bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für BrockschmidtVisuals. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird nachfolgend „Neuware“ genannt.
(3) BrockschmidtVisuals steht das Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware ergibt.
(4) Sofern der Vertragspartner Alleineigent um an der Neuware erwirbt, sind sich BrockschmidtVisuals und der Vertragspartner
darüber einig, dass der Vertragspartner BrockschmidtVisuals
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware einräumt.
(5) Im Fall der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an BrockschmidtVisuals ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf. Der BrockschmidtVisuals abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(6) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder der Neuware untersagt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit der vollständigen Zahlung Eigentum erwirbt.
(7) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die BrockschmidtVisuals zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird BrockschmidtVisuals auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 6 – Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge
Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung BrockschmidtVisuals schriftlich anzuzeigen. Es genügt die Absendung innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei BrockschmidtVisuals so detailliert wie möglich zu beschreiben.

§ 7 – Mängel der Leistungen bzw. der gelieferten Ware
(1) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Lieferung oder Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferung oder Leistung für den Vertragspartner nur unerheblich beeinträchtigt ist.
(2) BrockschmidtVisuals ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
(3) Bei Vermietungsleistungen besteht ggf. ein Minderungsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 – Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung
BrockschmidtVisuals haftet bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung BrockschmidtVisuals ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Außerhalb der Fälle des Absatzes 1 wird die Haftung BrockschmidtVisuals wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 25% der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer BrockschmidtVisuals etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 – Haftungsbegrenzung
(1) BrockschmidtVisuals haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet BrockschmidtVisuals nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies gilt auch dann, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Die Haftung BrockschmidtVisuals ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 1 genannten Ausnahmefälle vor.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insb.für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8.
(3) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 – Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 438 Absatz 1 Nr. 2, § 479 Absatz 1 BGB oder § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen BrockschmidtVisuals, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen BrockschmidtVisuals bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe:
– Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
– Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Bei Vermietung gelten die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Gerichtsstand – Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Sitz BrockschmidtVisuals.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.