§ 6 – Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge
Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder der Leistung BrockschmidtVisuals schriftlich anzuzeigen. Es genügt die Absendung innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei BrockschmidtVisuals so detailliert wie möglich zu beschreiben.
§ 7 – Mängel der Leistungen bzw. der gelieferten Ware
(1) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Lieferung oder Leistung nur unerheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Brauchbarkeit der Lieferung oder Leistung für den Vertragspartner nur unerheblich beeinträchtigt ist.
(2) BrockschmidtVisuals ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. Neuherstellung, sondern nur zur Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen kommt aber erst dann in Betracht, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
(3) Bei Vermietungsleistungen besteht ggf. ein Minderungsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 – Verzögerung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung
BrockschmidtVisuals haftet bei Unmöglichkeit oder bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung BrockschmidtVisuals ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Außerhalb der Fälle des Absatzes 1 wird die Haftung BrockschmidtVisuals wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 25% der Auftragssumme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer BrockschmidtVisuals etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 – Haftungsbegrenzung
(1) BrockschmidtVisuals haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet BrockschmidtVisuals nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies gilt auch dann, wenn die Haftung durch einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vor. Die Haftung BrockschmidtVisuals ist auch im Übrigen in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 1 genannten Ausnahmefälle vor.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insb.für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Unmöglichkeit und Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8.
(3) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 – Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 438 Absatz 1 Nr. 2, § 479 Absatz 1 BGB oder § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen BrockschmidtVisuals, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen BrockschmidtVisuals bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßgabe:
– Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
– Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder bei Erbringung bzw. Abnahme der Leistung. Bei Vermietung gelten die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Gerichtsstand – Anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Sitz BrockschmidtVisuals.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.